Stifter/Stifterin
Als Stifter betätigen kann sich jede natürliche Person, die nach dem Gesetz voll geschäftsfähig ist, sowie jede juristische Person, wie beispielsweise ein rechtsfähiger Verein. Entscheidende Voraussetzung für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist, dass der Stifter seinen Willen, eine Stiftung zu gründen, zum Ausdruck bringt. Dies erfolgt im Rahmen des Stiftungsgeschäfts.
Stiftungskapital
Die Höhe des Vermögens, das für die Stiftungserrichtung erforderlich ist, ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in den Landesstiftungsgesetzen vorgeschrieben. Das Stiftungsvermögen muss allerdings so bemessen sein, dass die daraus fließenden Erträge ausreichen, um die Stiftungszwecke dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die Stiftungsbehörden gehen daher grundsätzlich davon aus, dass zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ein Vermögen von mindestens 50.000 Euro vorhanden sein muss. Für eine nachhaltige Zweckerfüllung der Stiftung ist eine solche Summe jedoch oft zu wenig, wenn nicht weitere Zustiftungen, sonstige Zuwendungen oder regelmäßige Einnahmen neben den Vermögenserträgen der Stiftung zu erwarten sind.
Stiftungszweck
Der Zweck der Stiftung wird vom Stifter im Rahmen der Satzung festgelegt. Er definiert die Aufgaben und Ziele der Stiftung, das heißt die Erträge des Stiftungsvermögens werden ausschließlich zur Verfolgung eben dieses Zwecks verwendet. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nachträglich nur schwer möglich, weshalb viele Stifter einen weit gefassten Zweck wählen. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl nicht gefährdet. Steuerlich begünstig sind jedoch nur Stiftungen mit einem gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck.
Stiftungsverwaltung
Auf Stiftungsverwaltung spezialisierte kommerzielle, öffentliche oder gemeinnützige Anbieter, wie Bürgerstiftungen, übernehmen die Umsetzung der Stiftungszwecke und die Anlage des Stiftungsvermögens zumeist für rechtlich unselbständige Stiftungen, sogenannte Treuhandstiftungen.
Satzung
Die Satzung ist eines der Dokumente, die zur Errichtung einer Stiftung erforderlich sind. Mit ihr werden unter anderem der Name der Stiftung, ihre Rechtsform, ihr Sitz, ihre Organe und die Stiftungszwecke festgelegt.
Vorstand
Der Vorstand einer Stiftung ist ihr notwendiges Vertretungsorgan. Seine Größe und Funktion richtet sich nach der Geschäftstätigkeit der Stiftung.
Treuhandstiftung und Rechtsfähige Stiftung
Eine Treuhandstiftung, die auch als unselbstständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung bezeichnet wird, wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen dem Treuhänder, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen gemäß den Satzungsbestimmungen der Stiftung verwaltet. Anders als eine rechtsfähige Stiftung verfügt eine Treuhandstiftung nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Gemeinnützige Stiftung
Eine Stiftung ist gemeinnützig, wenn ihr Zweck darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Anerkennung als gemeinnützig erfolgt durch die Finanzbehörden. Mit dem Status der Gemeinnützigkeit ist regelmäßig die Steuerbefreiung der Stiftung verbunden. Auch sind gemeinnützige Stiftungen berechtigt Spenden entgegenzunehmen.
Öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts
Anders als eine öffentlich-rechtliche Stiftung wird eine öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts nach den Regeln des Privatrechts errichtet. Der Zusatz „öffentlich“ wird vor allem in Bayern und Baden-Württemberg verwendet und kennzeichnet Stiftungen, die Zwecke verfolgen, die zumindest teilweise dem Gemeinwohl dienen. Eine öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts ist meistens, aber nicht notwendigerweise gemeinnützig.
Kirchliche Stiftung
Eine kirchliche Stiftung ist eine Stiftung, deren Zweck überwiegend kirchlichen Aufgaben dient. Eine selbstständige kirchliche Stiftung wird durch die kirchliche Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. Die Bestimmung als kirchliche Stiftung hängt vom Stifterwillen und der Zustimmung der Kirche ab.
Anstaltsträgerstiftung
Anstaltsträgerstiftungen verwirklichen ihren Zweck in der Regel vornehmlich durch von ihnen betriebene Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Museen oder Forschungszentren, deren Art den Zweck der Stiftung vorgibt. Neben den Erträgen aus dem Anlagevermögen finanzieren sich Anstaltsträgerstiftungen über öffentliche Zuwendungen, aus ihren Dienstleistungen sowie Pflegesätzen.
Unternehmensverbundene Stiftung
Unternehmensverbundene Stiftungen halten wesentliche Anteile an Unternehmen oder betreiben selbst ein Unternehmen. Sie werden häufig als Instrument zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt.
Bürgerstiftungen
Bürgerstiftungen sind gemeinnützige Stiftungen von Bürgern für Bürger, deren Stiftungszweck möglichst breit gefasst ist und dessen Verwirklichung in einem geographisch begrenzten Raum erfolgt. Sie sind Ausdruck einer selbstbestimmten Bürgerschaft. Die Bürgerstiftung geht auf das amerikanische Modell der „community foundation“ zurück. Erste Bürgerstiftungen gründeten sich 1996 in Deutschland. Heute liegt die Anzahl der Bürgerstiftungen, die das Gütesiegel des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen tragen, bei 275 Bürgerstiftungen.
Öffentlich-rechtliche Stiftung
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von staatlicher Seite durch einen Stiftungsakt, insbesondere per Gesetz, errichtet und verfolgen Zwecke, die von einem besonderen öffentlichen Interesse sind.
Familienstiftung
Familienstiftungen dienen ihrem Zweck nach überwiegend dem Interesse der Mitglieder einer oder mehrerer Familien. Errichtet wird die Familienstiftung regelmäßig in der Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts. Die für eine Steuerbegünstigung erforderliche Förderung der Allgemeinheit liegt bei einer reinen Familienstiftung nicht vor. Sie wird daher auch als privatnützige Stiftung bezeichnet.
Operative Stiftung und Förderstiftung
Eine operative Stiftung führt eigene Projekte durch, bezweckt also nicht die Förderung fremder Projekte bzw. die Förderung anderer gemeinwohlorientierter Körperschaften wie eine Förderstiftung. Fördernd tätige Stiftungen verfolgen ihre in der Satzung vorgegebenen Zwecke nicht selbst, sondern begünstigen mit ihren Erträgen Personen oder Organisationen, die dem Förderzweck der Stiftung entsprechen.
Dachstiftung
Als Dachstiftung wird eine Stiftung bezeichnet, die treuhänderische Stiftungen oder auch Themenfonds professionell verwaltet. Ein Stifter kann entweder selbst eine Dachstiftung gründen und weitere Stiftungen unter einem Dach bündeln. Oder er nimmt den Service einer bestehenden Dachstiftung in Anspruch und lässt seine treuhänderische Stiftung von einer Dachstiftung verwalten.
Verbrauchsstiftung
Eine Verbrauchsstiftung nennt man eine Stiftung, deren Grundstockvermögen nach dem Willen des Stifters in einer bestimmten Zeitspanne ganz oder zum Teil für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden soll.
Beitragsbild: „Puppets“ von Gellinger auf Pixabay.
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